Alleineigentum: Gehört ein Grundstück oder eine Liegenschaft einer Person alleine, spricht man von Alleineigentum.
Amortisation: Amortisation ist die Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Hypothek.
Bauhandwerkerpfandrecht: Das Bauhandwerkerpfandrecht dient dem Schutz und der Sicherung von Unternehmer- und Handwerkerforderungen gegenüber dem Bauherrn. Es ist ein Grundpfandrecht und wird als Last im Grundbuch eingetragen.
Baurecht: Mit dem Baurecht dürfen auf fremdem Boden Bauwerke errichtet werden – etwa ein Haus. Gebäude im Baurecht dürfen für eine im Voraus festgelegte Zeit auf dem fremden Grundstück bestehen bleiben.
Dienstbarkeit: Eine Dienstbarkeit belastet ein Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer anderen Person. Beispiele sind das Näherbaurecht, das Wegrecht, die Nutzniessung, das Wohn- oder Baurecht. Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen.
Eigenmietwert: Wer ein Eigenheim bewohnt, hat den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Der Eigenmietwert entspricht dem Betrag, den der Eigentümer der Liegenschaft bei einer Vermietung seines Eigenheims erhalten würde.
Erste Hypothek: Als erste Hypothek werden Hypotheken bis zu zwei Dritteln des Liegenschaftswertes bezeichnet. Erste Hypotheken unterliegen in der Regel keiner Amortisationspflicht.
Fertighaus: Die einzelnen Bauteile werden in Trockenbauweise gefertigt, auf die Baustelle transportiert und dort innert weniger Tage zusammengebaut. Die enorm kurze Bauphase ist der grosse Vorteil von Fertighäusern.
Festhypothek: Bei einer Festhypothek wird der Zins für die gesamte Laufzeit festgeschrieben. Die Festhypothek unterliegt keinen Zinsschwankungen. Dies gibt Hypothekarnehmern finanzielle Sicherheit, da die jährlichen Ausgaben für die Hypothek sich nicht verändern.
Geldmarkthypothek: Die Geldmarkthypothek wird auch als Libor-Hypothek bezeichnet. Im Gegensatz zur Festhypothek ändert sich der Zinssatz alle paar Monate. Immer dann, wenn der Zinssatz von der Bank am Geldmarkt neu fixiert wird.
Generalunternehmer: Wer mit einem Generalunternehmer baut, erhält ein schlüsselfertiges Haus zu einem fest vereinbarten Preis.
Gesamteigentum: Wird eine Liegenschaft im Gesamteigentum erworben, gehört diese den einzelnen Eigentümern gemeinschaftlich. Ein Verkauf kann nur dann erfolgen, wenn alle Eigentümer einverstanden sind.
Grundbuch: Das Grundbuch ist ein von jedem Kanton öffentlich geführtes Register. Darin wird das Eigentum an Liegenschaften oder Grundstücken eingetragen. Auch An- und Vormerkungen, sowie Grundlasten und Dienstbarkeiten sind im Grundbuch aufgeführt.
Grundlast: Besteht auf einem Grundstück eine Grundlast, ist der Eigentümer zu einer bestimmten Handlung verpflichtet: Zum Beispiel zur Zahlung von Beiträgen für den Strassenunterhalt.
Miteigentum: Beim Miteigentum gibt es mehrere Eigentümer an einer Liegenschaft. Jeder Miteigentümer verfügt frei über den von ihm erworbenen Anteil; z.B. darf er seinen Anteil ohne Einwilligung der anderen Miteigentümer verkaufen – wobei die übrigen Miteigentümer meist ein Vorkaufsrecht besitzen.
Namenschuldbrief: Der Namenschuldbrief ist auf den Namen des Gläubigers ausgestellt. Für eine Übertragung braucht es ein Vollindossament (spezieller Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier). Beim Inhaberschuldbrief reicht hingegen die Aushändigung.
Nutzniessung: Die Nutzniessung gibt einer Person, dem sog. Nutzniesser, das Recht eine Sache oder einen Gegenstand selber oder durch Dritte zu nutzen.
Solidarbürgschaft: Kommt der Hypothekarnehmer seiner Zahlungspflicht gegenüber der Bank nicht nach, kann diese auf den Solidarbürgen zurückgreifen und von ihm die entsprechenden Zahlungen einfordern.
Stockwerkeigentum: Das Stockwerkeigentum ist eine Sonderform des Miteigentums. Dabei hat der Eigentümer das Recht, einen bestimmten Teil einer Liegenschaft ausschliesslich und alleine zu nutzen. Es wird vor allem bei Eigentumswohnungen angewendet.
Stockwerkeigentümerreglement: Das Stockwerkeigentümerreglement regelt den Umgang und Unterhalt des Eigentums. So werden darin etwa die Aufteilung des Stockwerkeigentums definiert oder die Unterhalts- und Verwaltungskosten festgehalten.
Tragbarkeit: Die Tragbarkeit ist ein Wert, der von der Bank berechnet wird. Damit stellt sie fest, ob eine Liegenschaft für den Hypothekarnehmer finanziell tragbar ist oder nicht. Die Tragbarkeit ist gegeben, wenn die Kosten für Zinsen, Unterhalt und Amortisationen nicht mehr als ein Drittel des jährlichen Bruttoeinkommens ausmachen.
Verkehrswert: Als Verkehrswert bezeichnet man den von der Bank festgelegten Wert einer Liegenschaft. Die Bank stellt dabei verschiedene Berechnungen an und vergleicht die Liegenschaft mit anderen Immobilien, um einen möglichst fairen Wert festzulegen.
Wohnrecht: Besteht auf einer Liegenschaft ein Wohnrecht, darf die Person, für die das Wohnrecht gilt, für eine bestimmte Zeit unentgeltlich in der Liegenschaft wohnen – ohne Eigentümer der Liegenschaft zu sein.
Zahlungsversprechen: Das Zahlungsversprechen ist eine Sicherheit für den Verkäufer: Es gibt ihm die Gewissheit, dass der Käufer ihm nach Übertragung der Immobilie den Kaufpreis bezahlt. Dieses unwiderrufliche Zahlungsversprechen erhält der Käufer von der finanzierenden Bank und muss es vor Übertragung der Immobilie dem Verkäufer bzw. dessen Notar aushändigen.
Zweite Hypothek: Eine zweite Hypothek ist notwendig, wenn eine Liegenschaft mit mehr als zwei Dritteln ihres Verkehrswertes belehnt ist. Der Betrag, welcher über diesen zwei Dritteln (66%) des Verkehrswertes liegt, ist die zweite Hypothek. Banken gewähren solche zweite Hypotheken in der Regel bis maximal 80% des Verkehrswertes.